Unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil sämtlicher mit uns abgeschlossen, auch künftiger Verträge.
Sie gelten auch dann, wenn sie nicht besonders schriftlich bestätigt worden sind. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns in keinem Fall.
Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere nachfolgende AGB’S. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprochen wird.
Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Sofern ein Vertrag geschlossen wird, ist dieser selbstverständlich verbindlich und kann nicht einseitig geändert werden.
3.1 Geraten wir infolge unvorhergesehener oder unabwendbarer Umstände, wie beispielsweise schlechtes Wetter, Energiemangel, Ausfall von Transportfahrzeugen, nicht rechtzeitige oder nicht einwandfreie Selbstlieferung von Rohstoffen sowie sonstige Betriebsstörungen, in Verzug, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, es sei denn, der Käufer hat wegen des Verzugs kein Interesse mehr an der Lieferung.
3.2 Bei höherer Gewalt werden wir die Bestellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich ausführen.
3.3 Eine uns im Verzugsfall gesetzte Frist ist nur versäumt, wenn wir nicht innerhalb derselben die Lieferung ausführen oder nicht die Versandbereitschaft dem Kunden anzeigen.
3.4 Schadenersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
3.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern uns betriebliche Notwendigkeiten dazu zwingen. Ersatzansprüche des Käufers können daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Beanstandungen oder Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Käufer wegen des Verzuges hinsichtlich des ausstehenden Teiles der Lieferungen kein Interesse an der Leistung mehr hat.
3.6 Die Gefahren aus der Lieferung (Gewichtsverlust, Volumenverlust, Unfälle, Beschlagnahe, Brand usw.) und deren Folgen, gehen grundsätzlich bei Übergabe der Ware in unseren Werken auf den Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier bzw. cif Lieferung bei der Abholung der Ware.
3.7 In allen Fällen, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, rollt die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bei Lieferung mit unseren eigenen Lastzügen erfolgt die Zufuhr zur Verwendungsstelle nur soweit, wie die Straße oder das Betriebsgelände für den eingesetzten Lastzug befahrbar ist. Entsteht an Gebäuden, baulichen Anlagen, Anpflanzungen oder sonstigen Gegenständen durch den LKW ein Schaden, so sind wir dafür nicht haftbar, es sei denn, wir haben Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Diese Regelung gilt dann, wenn der Abladeort auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers angefahren wurde.
4.1 Unsere Produkte werden aus organisch mineralischen Rohstoffen unter Beachtung von Qualitätskontrollen sorgfältig maschinell aufbereitet.
4.2 Beanstandungen sichtbarer Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware, unsichtbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung und innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware bei uns eingehen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Mit Ablauf der 6 Monate nach Lieferung ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Bei Beanstandung unserer Ware hat der Käufer eine Probe an unsere Anschrift und eine weitere direkt an die LUFA der jeweils zuständigen Landwirtschaftskammer einzusenden. Die Kosten der Untersuchung trägt der Käufer, falls sich eine Beanstandung als unberechtigt erweist, sonst wir.
4.3 Bei Sachmängeln kann der Käufer eine Ersatzlieferung verlangen. Schlägt auch die Ersatzlieferung wiederholt fehl, kann der Käufer die Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
4.4 Beratungen des Käufers, insbesondere über die Verwendung der Ware, erfolgen ohne Gewähr. Für eine Eignung der Ware für bestimmte Kulturen haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zusichern. Unsere Kulturanweisungen sind zu beachten.
4.5 Lose Erden, Substrate, Komposte, Düngemittel und Bodenhilfsstoffe werden in Lastzügen bzw. Bahnwaggons verladen. Die Berechnung erfolgt nach cbm, wobei das Volumen bei Verladung am Leistungsort maßgeblich ist. Bei längerem Transport können die Erden, Substrate, Komposte, Kompostprodukte, Düngemittel und Bodenhilfsstoffe bis auf 70 % des ursprünglichen Volumens zusammensacken. Beanstandungen, die auf diesem Umstand zurückzuführen sind, können nicht stattgegeben werden. Gleiches gilt für verpackte Erde, Substrate, Kompost und Kompostprodukte.
4.6 Weitere Ansprüche (Folgeschäden) – aus welchem Rechtsgrund auch immer – insbesondere Schadenersatzansprüche aus Folgeschäden des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
4.7 Durch eine Verhandlung über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand verspäteter oder ungenügender Rüge.
4.8 Wenn wir die Ware auf Paletten oder in Containern liefern, stellen wir diese dem Käufer höchstens vier Wochen zur Verfügung. Er hat sie auf seine Kosten innerhalb von dieser Frist unbeschädigt an unser Lieferwerk zurückzugeben. Europaletten sind sofort im Tausch zurückzugeben. Kommt er mit der Rückgabe in Verzug, lehnen wir die Rückgabe ab und berechnen die Selbstkosten, und zwar 12,- zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer je Europalette.
Der Käufer erwirbt mit der Lieferung und der Berechnung das Verwendungsrecht für die genannte Menge für seinen Betrieb. Weiterverkauf von verpackter Ware ist nur in der unbeschädigten Originalverpackung gestattet.
6.1 Alle Preise verstehen sich ausschließlich der Mehrwertsteuer und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Bei Lieferung, die erst nach mehr als 4 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgen soll, gelten abweichend von unserer Auftragsbestätigung die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung.
6.2 Die gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Leistungen werden sofort berechnet, Abweichungen sind zu vereinbaren. Die Rechnungen über die vereinbarte Vergütung ist sofort zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall werden dem Auftraggeber die gesetzlich gültigen Verzugszinsen berechnet. Ab der 2. Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt 5,- Euro Mahngebühren je Mahnung zu berechnen.
6.3 Zahlungen werden zunächst auf ungesicherte, ansonsten auf die ältesten Forderungen, Zinsen und Kosten zuerst gerechnet.
6.4 Wir sind nicht verpflichtet, Schecks und Wechsel in Zahlung zu nehmen. Nehmen wir solche dennoch an, so geschieht das nur zahlungshalber unter Vorbehalt des richtigen Eingangs sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen. Auch die Weitergabe und Prolongatiori gelten nicht als Kaufpreiserfüllung. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlagen der in Zahlung gegebenen Urkunden.
6.5 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn es auf demselben Liefervertrag beruht.
6.6 Unser Fahrer und Außendienstmitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen und sonstigen Vergütungen befugt.
7.1 Bei Erstgeschäften behalten wir uns Vorkasse vor.
7.2 Erfüllt der Käufer den Kaufvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß können wir bei weiteren Lieferungen Vorkasse verlangen, wenn diese Verträge zunächst ohne diesen Vorbehalt abgeschlossen worden sind.
7.3 Das gleiche gilt, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers, seiner Konzernfirmen, seiner Gesellschafter oder einem Wechselbeteiligten zweifelhaft erscheinen lassen. Als Nachweis gilt die Auskunft einer honorigen Gewährsperson, Auskunftei oder Bank, ohne dass der Käufer die Vorlage der Auskunft fordern kann.
8.1 Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst bei vollständiger Zahlung unserer sämtlichen Forderungen (auch aus früheren Geschäften) auf den Käufer über. Er darf die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verwenden, verarbeiten oder weiterveräußern, solange er nicht im Verzug und im Fall der Veräußerung an Dritte Händler ist.
8.2 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer an uns schon jetzt ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, bei Veräußerung unserer Ware einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.
8.3 Auf unser Verlangen hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten.
8.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware oder in den im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.5 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um zwanzig Prozent übersteigt.
8.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8.7 Die vorstehend aufgeführten Punkte beziehen sich auf Geschäfte mit kaufmännischen Vertragspartnern. Gegenüber privaten Einzelkunden gilt, dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Verkäufer verbleibt.
Wir wickeln die Bearbeitung der Bestellungen über Datenspeicheranlagen ab.
10.1 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, unser Geschäftssitz vereinbart.
10.2 Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung des Rechtsgeschäftes mit dem Käufer ausschließlich nach deutschem Recht.